Glossar
Sehr geehrte Damen und Herren,
in der Kommunikation und Korrespondenz mit Ihnen verwenden wir juristische bzw. inkassobezogene Fachbegriffe, die Ihnen vielleicht in dem einen oder anderen Fall nicht sofort in ihrer ganzen Tragweite verständlich sind. Aus diesem Grund geben wir Ihnen an dieser Stelle einen Überblick über die wichtigsten Fachbegriffe, damit Sie den Inkassovorgang in Gänze nachvollziehen können.
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Stichworte
D
Debitor
Der Debitor (lateinisch: der Schuldner, von debere "schulden") bedeutet Schuldner von Geld oder Ware.
F
Forderung
Anspruch auf eine Leistung, der einer Person (Gläubiger) gegen eine andere Person (Schuldner) aufgrund eines Schuldverhältnisses zusteht.
M
Mahnverfahren/ Mahnbescheid
Das Mahnverfahren ermöglicht die außergerichtliche Vollstreckung einer Geldforderung, also ohne Klageerhebung oder Urteil. Diese Maßnahme wird von einem Rechtspfleger durchgeführt oder über eine voll automatisierte Datenverarbeitung und Korrespondenz veranlasst.
Das Mahnverfahren ist damit eine schnelle und kostensparende Alternative, die sich besonders für Ansprüche eignet, über die kein Streit besteht. Aus diesem Vorgang resultiert ein Mahnbescheid, der dem Schuldner/Antragsgegner zugestellt wird.
T
Titel
Ein Titel (Vollstreckungstitel oder Schuldtitel) ist eine rechtliche Anordnung zur Zahlung bzw. zu einer Handlung oder Unterlassung. Sein Vorliegen ist eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung.
Die wichtigsten Vollstreckungstitel sind: vollstreckbare Urteile, Beschlüsse, Vollstreckungsbescheide, Prozessvergleiche und vollstreckbare Urkunden.
Der Vollstreckungstitel muss bestimmt sein, das heißt, er muss die Parteien (Gläubiger und Schuldner) sowie Inhalt, Art und Umfang der geschuldeten Leistung genau bezeichnen.
V
Vollstreckungsbescheid
Hat der Antragsgegner nicht oder nicht rechtzeitig gegen den Mahnbescheid Widerspruch eingelegt, so erlässt das Amtsgericht auf Antrag des Gläubigers/Antragstellers einen Vollstreckungsbescheid auf Grundlage des nicht angefochtenen Mahnbescheids. Der Antrag darf frühestens zwei Wochen nach Zustellung des Mahnbescheids gestellt werden und muss spätestens 6 Monate nach dieser Zustellung beim zuständigen Gericht eingehen. Er muss die Erklärung enthalten, ob und welche Zahlungen inzwischen auf den per Mahnbescheid geltend gemachten Anspruch geleistet worden sind.
Der vom Amtsgericht erlassene Vollstreckungsbescheid dient als eigenständiger und vorläufig vollstreckbarer Titel.
